Weitere Entscheidung unten: BGH, 21.08.2019

Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 29.11.2019 - A 11 S 2374/19, A 11 S 2375/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,43810
VGH Baden-Württemberg, 29.11.2019 - A 11 S 2374/19, A 11 S 2375/19 (https://dejure.org/2019,43810)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 29.11.2019 - A 11 S 2374/19, A 11 S 2375/19 (https://dejure.org/2019,43810)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 29. November 2019 - A 11 S 2374/19, A 11 S 2375/19 (https://dejure.org/2019,43810)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Afghanistan; Provinz Nangarhar; subsidiärer Schutz; Zivilperson; ernsthafte individuelle Bedrohung; willkürliche Gewalt; bewaffneter Konflikt

  • rechtsportal.de

    Afghanistan; Provinz Nangarhar; subsidiärer Schutz; Zivilperson; ernsthafte individuelle Bedrohung; willkürliche Gewalt; bewaffneter Konflikt

  • rechtsportal.de

    Klage auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes und Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots einer Zivilperson aus Afghanistan; Vorlagebeschluss an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV bezüglich der Frage der Annahme einer ernsthaften ...

  • rechtsportal.de

    Klage auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes und Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots einer Zivilperson aus Afghanistan; Vorlagebeschluss an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV bezüglich der Frage der Annahme einer ernsthaften ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • justiz-bw.de (Pressemitteilung)

    Afghanistan: VGH legt dem EuGH Fragen zum Umfang des subsidiären Schutzes für Asylantragsteller vor

  • lto.de (Kurzinformation)

    EuGH Fragen zum Asylrecht vorgelegt: Ernsthafte Gefahr bei Rückführung nach Afghanistan?

Sonstiges

  • VGH Baden-Württemberg (Verfahrensmitteilung)

    M. gegen Bundesrepublik Deutschland wegen Zuerkennung des subsidiären Schutzes und Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VBlBW 2020, 210 (Ls.)
  • ZAR 2020, 261 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (55)Neu Zitiert selbst (23)

  • EuGH, 17.02.2009 - C-465/07

    WER SUBSIDIÄREN SCHUTZ BEANTRAGT, BRAUCHT NICHT NOTWENDIG ZU BEWEISEN, DASS ER IN

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.11.2019 - A 11 S 2374/19
    Der Gerichtshof hat zwar bereits entschieden, dass eine ernsthafte individuelle Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konflikts im Sinne des Art. 15 Buchst. c QRL dann, wenn der Betroffene nicht aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist, ausnahmsweise als gegeben angesehen werden kann, wenn der den Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass diese Person allein durch ihre Anwesenheit im fraglichen Gebiet tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (EuGH, Urteil vom 17.02.2009 - C-465/07 -).

    Einerseits spricht die Höhe des nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs erforderlichen Gewaltniveaus dafür, dass zu erwarten sein müsste, dass bereits in der Vergangenheit eine erhebliche Anzahl von Opfern zu beklagen war; dies entspräche der Charakterisierung solcher Umstände als "außergewöhnliche Situation" bzw. als eine solche mit "Ausnahmecharakter" (vgl. EuGH, Urteil vom 17.02.2009 - C-465/07 -, Rn. 37 f.).

    Gleichwohl vergewissert sich der Gerichtshof der Europäischen Union, ob die von ihm vorzunehmende Auslegung dieser Bestimmung mit Art. 3 EMRK einschließlich der dazu ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vereinbar ist (EuGH, Urteil vom 17.02.2009 - C-465/07 -, Rn. 28 und 44, unter Verweis auf EGMR, Urteil vom 17.07.2008 - 25904/07 -, Rn. 115-117; zu Art. 4 GRCh siehe auch EuGH, Urteil vom 15.10.2019 - C-128/18 -, Rn. 56 f.).

    Ferner konnte sich der Senat nicht davon überzeugen, dass die Kläger aufgrund ihrer persönlichen Umstände von in der Provinz herrschender willkürlicher Gewalt spezifisch betroffen sind i. S. d. Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Art. 15 Buchst. c QRL (vgl. EuGH, Urteil vom 17.02.2009 - C-465/07 -, Rn. 39).

  • BVerwG, 17.11.2011 - 10 C 13.10

    Abschiebungsverbot; Anspruchsgrundlage; Beschränkung der Revision; Beweismaß;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.11.2019 - A 11 S 2374/19
    Eine solche quantitative Ermittlung wird zum einen als notwendige formelle Voraussetzung angesehen, ohne die eine wertende Gesamtbetrachtung der individuellen Bedrohung des Betroffenen fehlerhaft sein soll: "Erst auf der Grundlage der quantitativen Ermittlung ist eine wertende Gesamtbetrachtung möglich" (BVerwG, Urteile vom 13.02.2014 - 10 C 6.13 -, juris Rn. 24, siehe auch Rn. 26, und vom 17.11.2011 - 10 C 13.10 -, juris Rn. 23).

    Es hat jedoch entschieden, dass eine Wahrscheinlichkeit, verletzt oder getötet zu werden, von "ca. 0,12 % oder ca. 1:800 pro Jahr" (BVerwG, Urteil vom 17.11.2011 - 10 C 13.10 -, juris Rn. 7) den erforderlichen Mindestwert deutlich verfehlt.

    Bei solchen Opferzahlen bedarf es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keiner weiteren Ermittlungen zur Gefahrendichte mehr, weil die festgestellte Opferzahl nur ein Risiko eines drohenden Schadens begründe, das "so weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt , dass sich der Mangel im Ergebnis nicht auszuwirken vermag" (BVerwG, Urteil vom 17.11.2011 - 10 C 13.10 -, juris Rn. 23).

  • EGMR, 28.06.2011 - 8319/07

    SUFI AND ELMI v. THE UNITED KINGDOM

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.11.2019 - A 11 S 2374/19
    Insbesondere könnten unter außergewöhnlichen Umständen einer Situation, in der eine Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer Gefahr ausgesetzt sei, die Anforderungen beider Bestimmungen erfüllt sein (EGMR, Urteil vom 28.06.2011 - 8319/07 und 11449/07 -, Rn. 226).

    Speziell im vorliegenden Zusammenhang hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Intensität eines Konflikts und die daraus resultierende tatsächliche Gefahr für eine Zivilperson, aufgrund allgemeiner Gewalt einer unzulässigen Behandlung allein aufgrund ihrer Anwesenheit ausgesetzt zu sein, auf Grundlage einer umfassenden Beurteilung verschiedener Kriterien bewertet, deren Auswahl er als nicht abschließend bezeichnet, aber als für den zu entscheidenden Fall für angemessen gehalten hat, nämlich Methoden und Taktiken der Kriegsführung und deren Verbreitung, die örtliche Ausbreitung der Kampfhandlungen und schließlich die Zahl der Toten, Verletzten und Vertriebenen (EGMR, Urteil vom 28.06.2011 - 8319/07 und 11449/07 -, Rn. 241 ff.).

  • EuGH, 15.10.2019 - C-128/18

    Dorobantu - Vorlage zur Vorabentscheidung - Polizeiliche und justizielle

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.11.2019 - A 11 S 2374/19
    Gleiches gilt für Intensität und Umfang der dazu erforderlichen tatsächlichen Feststellungen (zu Art. 4 GRCh siehe EuGH, Urteil vom 15.10.2019 - C-128/18 -, Rn. 50 ff. und Rn. 58 ff. ).

    Gleichwohl vergewissert sich der Gerichtshof der Europäischen Union, ob die von ihm vorzunehmende Auslegung dieser Bestimmung mit Art. 3 EMRK einschließlich der dazu ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vereinbar ist (EuGH, Urteil vom 17.02.2009 - C-465/07 -, Rn. 28 und 44, unter Verweis auf EGMR, Urteil vom 17.07.2008 - 25904/07 -, Rn. 115-117; zu Art. 4 GRCh siehe auch EuGH, Urteil vom 15.10.2019 - C-128/18 -, Rn. 56 f.).

  • BVerfG, 25.04.2018 - 2 BvR 2435/17

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen im Asylverfahren wegen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.11.2019 - A 11 S 2374/19
    Bei der diesbezüglichen Bewertung ist das schweizerische Bundesverwaltungsgericht Zahlen gegenüber zurückhaltend, deren Verlässlichkeit und Aussagekraft es bezweifelt (siehe dazu auch das deutsche Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 25.04.2018 - 2 BvR 2435/17 -, juris Rn. 35), und stellt daneben auf eine Vielzahl weiterer Faktoren ab (schweiz. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 13.10.2017 - D-5800/2016 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 16.10.2017 - A 11 S 512/17

    (Keine) Möglichkeit der Verweisung eines afghanischen Staatsangehörigen aus der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.11.2019 - A 11 S 2374/19
    Personen mit erhöhter Vulnerabilität ist eine Niederlassung dort jedoch regelmäßig unzumutbar (siehe im Einzelnen VGH Bad.-Württ., Urteile vom 29.10.2019 - A 11 S 1203/19 -, juris, und vom 26.06.2019 - A 11 S 2108/18 -, juris; siehe auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.10.2017 - A 11 S 512/17 -, juris; ähnlich UK Upper Tribunal
  • VGH Baden-Württemberg, 12.12.2018 - A 11 S 1923/17

    Afghanistan; Provinz Parwan; subsidiärer Schutz; Abschiebungsverbot;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.11.2019 - A 11 S 2374/19
    OVG, Urteil vom 30.07.2019 - 9 LB 133/19 -, juris Rn. 108; OVG Sachs.-Anh., Beschluss vom 17.12.2018 - 3 L 382/18 -, juris Rn. 37; Bay. VGH, Urteil vom 19.07.2018 - 20 B 18.30800 -, juris Rn. 47; OVG Rheinl.-Pf., Urteil vom 16.12.2015 - 10 A 10689/15 -, juris Rn. 38; siehe auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.12.2018 - A 11 S 1923/17 -, juris Rn. 62 ff.).
  • BVerwG, 13.02.2014 - 10 C 6.13

    Abnahme von Fingerabdrücken; Änderung des Asylverfahrensgesetzes;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.11.2019 - A 11 S 2374/19
    Eine solche quantitative Ermittlung wird zum einen als notwendige formelle Voraussetzung angesehen, ohne die eine wertende Gesamtbetrachtung der individuellen Bedrohung des Betroffenen fehlerhaft sein soll: "Erst auf der Grundlage der quantitativen Ermittlung ist eine wertende Gesamtbetrachtung möglich" (BVerwG, Urteile vom 13.02.2014 - 10 C 6.13 -, juris Rn. 24, siehe auch Rn. 26, und vom 17.11.2011 - 10 C 13.10 -, juris Rn. 23).
  • VGH Baden-Württemberg, 29.10.2019 - A 11 S 1203/19

    Prüfungsumfang beim erneuten Asylverfahren - Rückkehrmöglichkeit nach Afghanistan

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.11.2019 - A 11 S 2374/19
    Personen mit erhöhter Vulnerabilität ist eine Niederlassung dort jedoch regelmäßig unzumutbar (siehe im Einzelnen VGH Bad.-Württ., Urteile vom 29.10.2019 - A 11 S 1203/19 -, juris, und vom 26.06.2019 - A 11 S 2108/18 -, juris; siehe auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.10.2017 - A 11 S 512/17 -, juris; ähnlich UK Upper Tribunal
  • EGMR, 23.08.2016 - 59166/12

    J.K. AND OTHERS v. SWEDEN

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.11.2019 - A 11 S 2374/19
    Unter Art. 3 EMRK sind für die Beurteilung, ob der Schutzsuchende im Falle seiner Rückkehr einer tatsächlichen Gefahr ("real risk") ausgesetzt wäre, nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte die Umstände des Einzelfalls in ihrer Gesamtheit ("cumulatively") zu bewerten (EGMR, Urteil vom 23.08.2016 - 59166/12 -, Rn. 95).
  • OVG Niedersachsen, 30.07.2019 - 9 LB 133/19

    Anspruch eines irakischen Staatsangehörigen kurdischer Volks- und yezidischer

  • OVG Rheinland-Pfalz, 16.12.2015 - 10 A 10689/15

    Subsidiärer Schutz für Somalier - individuelle Bedrohungslage

  • VGH Baden-Württemberg, 26.06.2019 - A 11 S 2108/18

    Rückkehr leistungsfähiger, erwachsener Männer nach Kabul ohne

  • VGH Hessen, 01.08.2019 - 4 A 2334/18

    Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus; Nachweis einer

  • VGH Bayern, 19.07.2018 - 20 B 18.30800

    Widerruf der Flüchtlingsanerkennung eines Sunniten turkmenischer

  • VGH Bayern, 17.03.2016 - 20 B 13.30233

    Kein subsidiärer Schutz und Abschiebungsverbote für Somalia

  • VGH Baden-Württemberg - A 11 S 2375/19 (anhängig)

    G. gegen Bundesrepublik Deutschland wegen Zuerkennung des subsidiären Schutzes

  • OVG Sachsen-Anhalt, 17.12.2018 - 3 L 382/18

    Kein subsidiärer Schutz für jungen afghanischen Mann aus der Provinz Wardak;

  • OVG Sachsen, 06.08.2019 - 1 A 658/19

    Afghanistan; Abschiebungsverbot; alleinstehender Mann; Sitzungsniederschrift;

  • EGMR, 19.01.2023 - 2016/18

    OSMULIKEVICI c. ROUMANIE

  • EuGH, 19.03.2019 - C-163/17

    Jawo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des

  • BVerwG, 19.04.2018 - 1 C 29.17

    Subsidiär schutzberechtigte Ausländer können nicht zusätzlich auf ein nationales

  • EGMR, 17.07.2008 - 25904/07

    Sri Lanka, Tamilen, Europäischer Menschenrechtsgerichtshof, menschenrechtswidrige

  • BVerwG, 20.05.2020 - 1 C 11.19

    Abschiebungsschutz; Akteur; Aufklärung; Bürgerkrieg; EuGH-Vorlage;

    Ob insoweit mit Blick auf die Rechtsprechung in anderen europäischen Staaten und einen dies aufgreifenden Vorlagebeschluss des VGH Mannheim zu den unionsrechtlichen Kriterien, nach denen das Vorliegen einer ernsthaften individuellen Bedrohung zu beurteilen ist (VGH Mannheim, Vorlagebeschluss vom 29. November 2019 - A 11 S 2374/19 u.a. - juris mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung anderer Mitgliedstaaten), eine weitere Klärung durch den EuGH zu erwarten ist, kann vorliegend indes dahinstehen.

    b) Ob es für die Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG wegen einer ernsthaften individuellen Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt bei der Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos einer quantitativen Mindestschwelle bedarf (vgl. hierzu VGH Mannheim, Vorlagebeschluss vom 29. November 2019 - A 11 S 2374/19 u.a. - juris mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung anderer Mitgliedstaaten) folgt jedenfalls nicht aus der Rechtsprechung des Senats und ist im vorliegenden Verfahren schon deshalb nicht entscheidungserheblich, weil das Verwaltungsgericht unabhängig davon eine hinreichende Gefahrendichte auf der Grundlage einer umfassenden Gesamtwürdigung verneint hat.

  • VGH Baden-Württemberg, 29.11.2019 - A 11 S 2376/19

    Afghanistan; Zumutbarkeit der Niederlassung in einem sicheren Landesteil

    Mit Blick auf die Gefährdungslage für Zivilpersonen in der Provinz Nangarhar im Allgemeinen hat der Senat durch Beschluss vom 29. November 2019 (A 11 S 2374/19 und A 11 S 2375/19 -, juris) dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV Fragen zur Auslegung der Art. 15 Buchst. c und Art. 2 Buchst. f der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie - QRL) gestellt, deren Umsetzung jene Bestimmung des Asylgesetzes dient.

    Nach welchen Kriterien der maßgebliche Gefahrengrad zu beurteilen ist, ist vom Gerichtshof der Europäischen Union noch nicht entschieden worden (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29.11.2019 - A 11 S 2374/19 und A 11 S 2375/19 -, juris Rn. 6).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 30.11.2020 - 13 A 11421/19

    Keine Rückkehrgefährdung von jungen männlichen afghanischen Staatsangehörigen

    e) Letztlich war das Verfahren auch nicht im Hinblick auf die Vorlagebeschlüsse des VGH Baden-Württemberg vom 29. November 2019 - A 11 S 2374/19 - und- A 11 S 2375/19 - (juris) auszusetzen, da die dort dem Europäischen Gerichtshof vorgelegten Fragen sich nach dem Inhalt und der Genese des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG nur dann stellen, wenn bei einer wertenden Gesamtbetrachtung für den Ort der Rückkehr schon die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. § 3 EMRK vorliegen würden (zur inhaltlichen Deckung der Vorschriften im Hinblick auf § 3 EMRK vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2020 - 1 C 11/19 -, juris Rn. 13 f., und Beschluss vom 13. Februar 2019 - 1 B 2/19 -, juris Rn. 6 m.w.N.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschlüsse vom 13. Oktober 2020 - 13 A 11249/19.OVG - und - 13 A 11269/19.OVG -, juris), und insbesondere eine inländische Schutzalternative im Einzelfall nicht zumutbar wäre (vgl. § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3e AsylG).

    Danach wäre auch bei wertender Gesamtbetrachtung, wie sie vom VGH Baden-Württemberg in den Beiden Beschlüssen vom 29. November 2019 (a.a.O.) präferiert wird, im Falle des Klägers nicht vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG auszugehen.

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Rechtsprechung
   BGH, 21.08.2019 - V ZB 10/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,30721
BGH, 21.08.2019 - V ZB 10/19 (https://dejure.org/2019,30721)
BGH, Entscheidung vom 21.08.2019 - V ZB 10/19 (https://dejure.org/2019,30721)
BGH, Entscheidung vom 21. August 2019 - V ZB 10/19 (https://dejure.org/2019,30721)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW

    § 2 Abs. 14 Nr. 2 AufenthG, § ... 2 Abs. 15 Satz 2 AufenthG, § 72 Abs. 4 AufenthG, § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG, § 72 Abs. 4 Satz 3 bis 5 AufenthG, § 34a AsylG, § 26 FamFG, § 10 Abs. 2 Satz 4 AsylG, § 10 Abs. 7 AsylG, § 74 Abs. 3 Satz 4 FamFG, § 559 Abs. 1 ZPO, § 74 Abs. 5 FamFG, § 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG

  • Wolters Kluwer

    Hinweis des Betroffenen auf die Zustellungsvorschriften schriftlich und gegen Empfangsbestätigung als Voraussetzung der Zustellungsfiktion; Anordnung der Haft zur Sicherung der Abschiebung eines Ausländers nur im Einvernehmen mit der zuständigen Staatsanwaltschaft bei ...

  • rewis.io

    Zustellfiktion eines zur Ausreise verpflichtenden Bescheides

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    AsylG § 10 Abs. 2 S. 4; AsylG § 10 Abs. 7

  • rechtsportal.de

    Hinweis des Betroffenen auf die Zustellungsvorschriften schriftlich und gegen Empfangsbestätigung als Voraussetzung der Zustellungsfiktion; Anordnung der Haft zur Sicherung der Abschiebung eines Ausländers nur im Einvernehmen mit der zuständigen Staatsanwaltschaft bei ...

  • datenbank.nwb.de

    Zustellfiktion eines zur Ausreise verpflichtenden Bescheides

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Abschiebungshaft - und das laufende Strafverfahren

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Zustellfiktion im Asylverfahren

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Zustellfiktion nach § 10 Abs. 2 Satz 4 AsylG

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2019, 1864
  • ZAR 2020, 261
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 08.07.1996 - 2 BvR 96/95

    Zur Belehrung von Asylbewerbern über die Pflicht zur Mitteilung einer

    Auszug aus BGH, 21.08.2019 - V ZB 10/19
    1994, 25, 26 und Beschluss vom 8. Juli 1996 - 2 BvR 96/95, NVwZ-Beil.

    Ob ein solcher Hinweis erfolgt und der Betroffene in der erforderlichen qualifizierten Weise belehrt worden ist (zu den Anforderungen an die Belehrung vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. März 1994 - 2 BvR 2371/13, NVwZ-Beil. 1994, 25, 26 und Beschluss vom 8. Juli 1996 - 2 BvR 96/95, NVwZ-Beil. 1996, 81, 82), hat das Beschwerdegericht nicht geprüft.

  • BGH, 24.01.2019 - V ZB 72/18

    Anordnung der Haft zur Sicherung der Abschiebung eines Ausländers;

    Auszug aus BGH, 21.08.2019 - V ZB 10/19
    Fehlt das Einvernehmen, scheidet die Anordnung der Haft zur Sicherung der Abschiebung eines Ausländers aus (Senat, Beschluss vom 24. Januar 2019 - V ZB 72/18, juris Rn. 5 mwN).
  • OVG Sachsen, 30.01.2019 - 3 A 862/18

    Zugang; Wiedereinsetzung; Belehrung; Sprache

    Auszug aus BGH, 21.08.2019 - V ZB 10/19
    1996, 81, 82; Sächsisches OVG, Beschluss vom 30. Januar 2019 - 3 A 862/18 A, juris Rn. 6 f.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18. Juli 2000 - 2 L 158/00, juris Orientierungssatz 2; OVG Berlin, Beschluss vom 2. Februar 1999 - 3 N 71.97, juris Rn. 4; BeckOK AuslR/Preisner [1.5.2019], § 10 AsylG Rn. 45; Bergmann/Dienelt/Bergmann, Ausländerrecht, 12. Aufl., § 10 Rn. 28; Marx, AsylG, 9. Aufl., § 10 Rn. 43; NK-AuslR/Bruns, 2. Aufl., § 10 Rn. 11; Erbs/Kohlhaas/Hadamitzky/Senge, Strafrechtliche Nebengesetze [224.
  • OVG Berlin, 02.02.1999 - 3 N 71.97

    Zustellungsvorschriften; Belehrung eines Asylbewerbers; Adressenänderung;

    Auszug aus BGH, 21.08.2019 - V ZB 10/19
    1996, 81, 82; Sächsisches OVG, Beschluss vom 30. Januar 2019 - 3 A 862/18 A, juris Rn. 6 f.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18. Juli 2000 - 2 L 158/00, juris Orientierungssatz 2; OVG Berlin, Beschluss vom 2. Februar 1999 - 3 N 71.97, juris Rn. 4; BeckOK AuslR/Preisner [1.5.2019], § 10 AsylG Rn. 45; Bergmann/Dienelt/Bergmann, Ausländerrecht, 12. Aufl., § 10 Rn. 28; Marx, AsylG, 9. Aufl., § 10 Rn. 43; NK-AuslR/Bruns, 2. Aufl., § 10 Rn. 11; Erbs/Kohlhaas/Hadamitzky/Senge, Strafrechtliche Nebengesetze [224.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 18.07.2000 - 2 L 158/00
    Auszug aus BGH, 21.08.2019 - V ZB 10/19
    1996, 81, 82; Sächsisches OVG, Beschluss vom 30. Januar 2019 - 3 A 862/18 A, juris Rn. 6 f.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18. Juli 2000 - 2 L 158/00, juris Orientierungssatz 2; OVG Berlin, Beschluss vom 2. Februar 1999 - 3 N 71.97, juris Rn. 4; BeckOK AuslR/Preisner [1.5.2019], § 10 AsylG Rn. 45; Bergmann/Dienelt/Bergmann, Ausländerrecht, 12. Aufl., § 10 Rn. 28; Marx, AsylG, 9. Aufl., § 10 Rn. 43; NK-AuslR/Bruns, 2. Aufl., § 10 Rn. 11; Erbs/Kohlhaas/Hadamitzky/Senge, Strafrechtliche Nebengesetze [224.
  • BGH, 24.06.2020 - XIII ZB 20/19

    Beruhen der vollziehbaren Ausreisepflicht eines Betroffenen auf einer

    Dagegen haben sie, von Fällen evidenter Rechtsverletzung abgesehen, nicht zu prüfen, ob der festgestellte äußere Tatbestand einer vollziehbaren Ausweisungsverfügung den verwaltungsrechtlichen Anforderungen genügt; dies ist allein Aufgabe der Verwaltungsgerichte (Einschränkung von BGH, Beschluss vom 21. August 2019 - V ZB 10/19, InfAuslR 2019, 453 Rn. 9).

    Diese Feststellung wiederum umfasst nicht nur den Erlass und die Bekanntmachung der Verfügung, sondern auch die rechtlichen Voraussetzungen ihrer Vollziehbarkeit (BGH, Beschluss vom 21. August 2019 - V ZB 10/19, InfAuslR 2019, 453 Rn. 8).

    Soweit dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 21. August 2019 (V ZB 10/19, InfAuslR 2019, 453 Rn. 9) insoweit die Pflicht der Haftgerichte zu einer weitergehenden Prüfung entnommen werden kann, hält der Senat daran nicht fest.

  • BGH, 15.12.2020 - XIII ZB 93/19

    Anforderungen an die Darlegung der vollziehbaren Ausreisepflicht im Haftantrag

    Während in einigen Entscheidungen verlangt wird, dass die Behörde ohne konkreten Anlass Angaben zu den Einzelheiten der Zustellung des die Ausreisepflicht begründenden Bescheids macht (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juni 2020 - XIII ZB 87/19, juris Rn. 10 f.) und die Gerichte der Wirksamkeit der Zustellung auch ohne konkrete Zweifel nachgehen müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. August 2019 - V ZB 10/19, InfAuslR 2019, 453 Rn. 7 bis 9), werden nähere Darlegungen zur Wirksamkeit der Zustellung in anderen Entscheidungen nur verlangt, wenn Veranlassung besteht, der Frage der Zustellung nachzugehen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Juli 2010 - V ZB 28/10, NVwZ 2010, 1511 Rn. 10; vom 20. Januar 2011 - V ZB 226/10, InfAuslR 2011, 202 Rn. 8, und vom 24. August 2020 - XIII ZB 83/19, juris Rn. 23).

    Denn sie darf annehmen, dass der Betroffene nach § 10 Abs. 7 AsylG über die Auswirkungen eines nicht mitgeteilten Aufenthaltswechsels auf die Zustellung belehrt worden ist (zu den Anforderungen vgl. BGH, Beschluss vom 21. August 2019 - V ZB 10/19, InfAuslR 2019, 453 Rn. 8) und deshalb entsprechend der Abschlussmitteilung des Bundesamts jedenfalls die Zustellungsfiktion nach § 10 AsylG greift.

  • LG Krefeld, 22.09.2020 - 7 T 64/20
    Diese Feststellung wiederum umfasst nicht nur den Erlass und die Bekanntmachung der Verfügung, sondern auch die rechtlichen Voraussetzungen ihrer Vollziehbarkeit (BGH, Beschluss vom 21. August 2019 - V ZB 10/19, InfAuslR 2019, 453 Rn. 8).

    Der Bundesgerichtshof hat insoweit klargestellt: Soweit dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 21. August 2019 (V ZB 10/19, InfAuslR 2019, 453 Rn. 9) insoweit die Pflicht der Haftgerichte zu einer weitergehenden Prüfung entnommen werden kann, hält der Senat daran nicht fest (BGH, Beschluss vom 24. Juni 2020 - XIII ZB 20/19 -, Rn. 8, juris).

  • LG Krefeld, 23.09.2020 - 7 T 58/20
    Diese Feststellung wiederum umfasst nicht nur den Erlass und die Bekanntmachung der Verfügung, sondern auch die rechtlichen Voraussetzungen ihrer Vollziehbarkeit (BGH, Beschluss vom 21. August 2019 - V ZB 10/19, InfAuslR 2019, 453 Rn. 8).

    Der Bundesgerichtshof hat insoweit klargestellt: Soweit dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 21. August 2019 (V ZB 10/19, InfAuslR 2019, 453 Rn. 9) insoweit die Pflicht der Haftgerichte zu einer weitergehenden Prüfung entnommen werden kann, hält der Senat daran nicht fest (BGH, Beschluss vom 24. Juni 2020 - XIII ZB 20/19 -, Rn. 8, juris).

  • BGH, 23.02.2021 - XIII ZB 80/19

    Überstellungshaft: Örtliche Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde für

    Der Ausländer ist gemäß § 10 Abs. 7 AsylG bei der Antragstellung schriftlich und gegen Empfangsbestätigung auf diese Zustellungsvorschriften hinzuweisen (zu den Anforderungen vgl. BGH, Beschluss vom 21. August 2019 - V ZB 10/19, InfAuslR 2019, 453 Rn. 8).
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